Satzung ( i.d.F. vom 11. April 2019)

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen ‘Förderverein der Ludwig-Schwamb-Schule, DA-Eberstadt e.V.’ Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister einzutragen. Sitz des Vereins ist Darmstadt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Ludwig-Schwamb-Schule durch das Vereinsvermögen in Form von: - materieller Unterstützung der Schule in Form von Mittelbeschaffung und Übernahme von organisatorischen oder pädagogischen Tätigkeiten durch den Verein, - ideeller Unterstützung der Schule in der Öffentlichkeit sowie Förderung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und der Zusammenarbeit aller die Ludwig-Schwamb-Schule betreffenden Institutionen.

(2) Der Verein verfolgt durch die Förderung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Nachgewiesener und angemessener Aufwand wird ihnen erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Vermögen

Die Mittel, die dem Verein zur Verfügung stehen, setzen sich zusammen aus:

-  Beiträgen der Mitglieder

-  Spenden und Schenkungen

-  Einnahmen, besonders aus Veranstaltungen schulischer, kultureller o.ä. Art -  Erträgen des Vereinsvermögens

 

§4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft können volljährige natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Organisationen, die an der Verfolgung der unter §2 genannten Ziele interessiert sind, schriftlich beantragen. Über dessen Aufnahme entscheidet dann der Vorstand.

 

§5 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.

(3) Beginnt die Mitgliedschaft innerhalb eines Geschäftsjahres, so wird der Jahresbeitrag bis zum Ende dieses Geschäftsjahres anteilig berechnet.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a. Austritt zum Geschäftsjahresschluss am 31.12., nach schriftlicher Kündigung beim Vorstand bis spätestens 30.11. eines jeden Jahres.

b. Ausschluss aus wichtigen Gründen, die sich gegen die Zielsetzung des Vereins richten.

c. bei Beitragsrückständen von mehr als einem Jahresbeitrag. d. Tod des Mitgliedes.

(2) Ausscheidende Mitglieder erhalten weder eine Rückvergütung geleisteter Beiträge noch einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.

 

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

-  Mitgliederversammlung

-  Vorstand

 

§8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das Beschlussfassungsorgan des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr nach vorheriger schriftlicher Einladung durch Brief, Fax oder E-mail (14 Tage vorher) durch den Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung zusammen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

(3) In der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden volljährigen Mitglieder gefasst. Bei einer Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

(4) Anträge müssen dem Vorstand eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge zur Förderung des Vereinszwecks bei dem Vorstand einzubringen.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten; für deren Ausführung ist der Vorstand verantwortlich.

(7) Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme des Geschäftsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr, die Genehmigung der Prüfungsberichte sowie die Entlastung des Vorstands.

b. Die Wahl des Vorstands und der beiden Kassenprüfer.

c. Die Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrags. d. Beschlussfassung über Anträge und ggf. Satzungsänderungen.

 

§9 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer/innen, die die Jahresabrechnungen des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten.

(2) Den Kassenprüfern/innen ist mindestens 14 Tage vor der Berichterstattung bei der Mitgliederversammlung Einblick in die Rechnungen und Unterlagen zu gewähren.

 

§10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Aufgabe des Vorstands ist die Leitung des Vereins. Er setzt sich wie folgt zusammen: - zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, die sich in allen, den Verein betreffenden Angelegenheiten, gegenseitig vertreten können und zur engen Zusammenarbeit verpflichtet sind, - der/dem Kassierer/in und - drei Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden und die/der Kassierer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorstandsmitglied vertreten. Im Innenverhältnis ist bei Rechtsgeschäften ab einem Umfang von 500 Euro die Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitglieds und ab 1000 Euro die Zustimmung des Gesamtvorstands einzuholen.

(2) Der Vorstand wird auf 2 Jahre in einer Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl kann, wenn kein Widerspruch vorliegt, durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen. Der amtierende Vorstand führt bis zur Neuwahl die Geschäfte weiter.

(3) Die Vorsitzenden leiten den Verein in allen seinen Angelegenheiten, berufen und leiten die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Der Vorstand tritt nach Bedarf (mindestens einmal jährlich) zusammen. Er ist durch die Vorsitzenden schriftlich einzuberufen oder wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dies verlangt.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

(5) Die Vorsitzenden haben das Recht, einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben zu betrauen.

(6) Der Vorstand erstellt einen jährlichen Förderplan und stellt diesen der Mitgliederversammlung vor. Über die Anschaffungen im Rahmen des Förderplans und die Abwicklungsmodalitäten entscheidet der Vorstand.

(7) Über die Beschlussfassungen sind Niederschriften anzufertigen und von einem der Vorsitzenden und der/dem Protokollantin/ten zu unterzeichnen.

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung ein/e Nachfolger/in zu wählen.

(9) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

 

§11 Förderplan

Den jährlich vom Vorstand zu erstellenden Förderplan verabschiedet die Mitgliederversammlung. In ihm werden die vom Verein geförderten und zu fördernden Vorhaben benannt.

 

§12 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung gestellt werden und müssen der Einladung beigefügt werden. Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn 2/3 aller Mitglieder dafür stimmen. Sind in dieser Versammlung nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder durch einfache Stimmenmehrheit.

(2) Nach beschlossener Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Ludwig-Schwamb-Schule mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zugunsten der Schule einzusetzen bzw. zu verwenden.

 

§14 Datenschutz

Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  • Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,
  • Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,
  • Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z.B. beim Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessen werden)
  • Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung - Art. 20 DSGVO)

§15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Zustimmung der Mitglieder in Kraft.